Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision bzw. Coaching. Sie werden Auftraggebenden vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot der*des Supervisor*in bzw. Coach ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des Vertrages.
§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses
- Themenfelder und Zielsetzungen
Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen (§ 2 des Vertrages zur Supervision bzw. zum Coaching) für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert. In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die künftigen Supervisand*innen bzw. Coachees und andere involvierte Funktionsträger der Organisation oder Organisationseinheit, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen (z.B. Auftraggeber, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche). Hierüber wird eine gemeinsame Vereinbarung hergestellt. Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet die Supervisorin bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisand*innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann, oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.
- Auswertungen
In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des im Vertrag vereinbarten Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die die Supervisorin bzw. Coach gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.
§ 2 Haltung und Qualität
- Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband
Als Mitglied im Fach- und Berufsverband, der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V. (DGSv)“, ist die Auftragnehmerin Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der „Ethischen Leitlinien“ und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.
- Ombudsstelle
Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht Auftraggebenden die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).
- Qualitätssicherung und -entwicklung
Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt die Supervisorin bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen wie der Intervision und/oder kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Beratung und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.
§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten
- Absagen vereinbarter Trainings- oder Seminareinheiten
Wird ein Training/Seminar von Seiten der Auftraggeber*in abgesagt, so wird das vereinbarte Honorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:
- bis zu einem Monat vor Termin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
- bis zu zwei Wochen vor Termin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar
- ab fünf Tage vor Sitzungstermin: 75 % des Honorars als Ausfallhonorar
Sollte die Supervisorin bzw. Coach eine Supervisionssitzung/Training/Seminar absagen müssen, wird sie die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation bzw. die Auftraggeber*innen des Trainings/Seminar umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.
- Umsatzsteuer
Honorare der Auftragnehmerin sowie Nebenkosten sind aufgrund der Kleinunternehmerregelung von § 19 Abs. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Macht der Auftraggeber einen Tatbestand zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 UStG geltend, so weist er der Auftragnehmerin bei Abschluss des Vertrages den Befreiungsgrund in geeigneter Weise nach. Für die Richtigkeit der Steuerbefreiung nach § 19 UStG ist nur die Auftragnehmerin verantwortlich.
- Sollte eine Bescheinigung über eine Umsatzsteuerbefreiung vom Auftraggeber nicht vorgelegt werden (können) oder stellt sich die Bescheinigung des Auftraggebers im Nachhinein als unzureichend heraus, so wird die Mehrwertsteuer von der Auftragnehmerin – auch rückwirkend – in Rechnung gestellt und an das Finanzamt abgeführt.
§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit
- Grundsätzlich verpflichtet sich die Supervisorin bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie im Laufe ihrer Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen, gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.
Die Supervisorin bzw. Coach behält sich vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen bzw. Erfahrungen und Erkenntnisse aus seiner Arbeit für den jeweiligen Auftraggeber unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung für seine professionellen Zwecke zu verwenden.
- Im Innenverhältnis kann die Supervisorin bzw. Coach eine Rückmeldung zu Inhalten und Prozess im Kontext von Zwischen- und Abschlussauswertung an Auftraggebende, Leitungspersonen, Budgetverantwortliche, für Personalentwicklung Verantwortliche oder andere grundsätzlich Berechtigte nur insoweit weitergegeben, als dieses im Vertrag transparent vereinbart war.
- Grundsätzlich wird sich die Supervisorin oder Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist. In strukturellen und organisatorischen Themen kann hingegen, i.d.R. durch die Supervisand*innen bzw. Coachees selbst Transparenz hergestellt werden.
- Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es sinnvoll und notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder Prozess einer Supervision oder eines Coaching intern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit der Supervisorin bzw. Coach und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.
- Erhält die Supervisorin bzw. Coach im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z.B. über Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o.ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die Supervisorin bzw. Coach mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen informiert werden.
§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung
- Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von der Supervisorin bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.
- Die Supervisorin bzw. Coach legt (elektronische) Akten an. Sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.
- Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z.B. Name, Anschrift, E-Mail, Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch die Supervisorin bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der Auftraggeber ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a, EU DSGVO). Die Supervisorin wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zum Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche, schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN86).
- Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die Auftragnehmerin Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrags.
§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung
- , dass sie nicht scheinselbständig ist.
- Die Auftragnehmerin sichert zu, dass sie ihre aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.
- Die Auftragnehmerin haftet nur
- im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit.
- im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
- im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.
- Die Auftragnehmerin hat zur Absicherung ihrer Tätigkeit eine berufliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000 bei der Gothaer-Versicherungsgesellschaft (Rahmenvertrag der DGSv) abgeschlossen.
München, 04.01.2026
gez. Dorothea Selg
Supervisorin, Coach